AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der BIOFA GmbH („BIOFA“) gegenüber ihren Kunden. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen werden muss.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Erwerb über den Online-Shop von BIOFA ausgeschlossen. Mit der Registrierung und jeder Bestellung bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
(4) BIOFA ist berechtigt, geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen und die Einrichtung oder Freischaltung eines Kundenkontos sowie die Annahme von Bestellungen bis zur entsprechenden Prüfung zurückzustellen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die bei Registrierung und Bestellung gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen, die für seine Unternehmereigenschaft, Bezugsberechtigung oder die Vertragsabwicklung erheblich sind, BIOFA unverzüglich mitzuteilen.
(6) Das Kundenkonto ist ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Zugangsdaten sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der Kunde hat BIOFA unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung seines Kundenkontos bestehen.
(7) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn BIOFA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn BIOFA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
(1) Produktdarstellungen im Online-Shop, Kataloge, Preislisten, Produktinformationen, technische Unterlagen und sonstige Informationen von BIOFA stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Angebote von BIOFA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind.
(3) Mit Absenden einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab.
(4) Eine automatisierte Bestätigung über den Eingang einer Bestellung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei BIOFA eingegangen ist. Sie stellt noch keine Annahme des Angebots dar, soweit darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird.
(5) BIOFA kann das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung annehmen. Die Annahme kann insbesondere durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform, durch Mitteilung über den Versand der Ware oder durch Auslieferung der Ware erfolgen.
(6) BIOFA ist bis zum Vertragsschluss berechtigt, Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme einer Bestellung besteht nicht.
(7) Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, gilt sie als neues Angebot von BIOFA. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande.
§ 3 Produktbeschaffenheit und Produktinformationen
(1) Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden produktspezifischen Angaben von BIOFA, insbesondere Produktbeschreibung, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung sowie, soweit einschlägig, die behördlich genehmigten Anwendungsbestimmungen.
(2) Allgemeine Angaben in Katalogen, Prospekten, auf Internetseiten, in Werbematerialien oder sonstigen Produktinformationen dienen der Beschreibung der Produkte. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder sonstige Garantie dar, sofern BIOFA eine solche nicht ausdrücklich und als Garantie bezeichnet übernimmt.
(3) Muster, Proben, Analysewerte, Erfahrungswerte sowie Wirkungs- und Anwendungsangaben dienen der Produktbeschreibung und Information. Eine bestimmte Wirkung, ein bestimmter Ertrag, ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder eine bestimmte Eignung für besondere Einsatzbedingungen wird hierdurch nicht garantiert.
(4) Eine Garantie hinsichtlich bestimmter Eigenschaften, Haltbarkeit, Wirkungsgrade, Erträge, Anbauerfolge oder sonstiger Ergebnisse übernimmt BIOFA nur, wenn dies ausdrücklich als Garantie erklärt wurde.
(5) Technisch oder gesetzlich bedingte Änderungen an Produkten bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
§ 4 Beratung, Produktempfehlungen und Anwendung
(1) Beratungsleistungen, Anwendungshinweise und Produktempfehlungen von BIOFA erfolgen nach dem zum Zeitpunkt der Beratung vorhandenen Kenntnisstand sowie auf Grundlage der BIOFA vom Kunden mitgeteilten Informationen.
(2) Angaben und Empfehlungen von BIOFA über Eignung und Anwendung eines Produkts entbinden den Kunden nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Produkt unter seinen konkreten betrieblichen und örtlichen Bedingungen für den vorgesehenen Zweck geeignet und die beabsichtigte Anwendung zulässig ist.
(3) Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, bei der Anwendung die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, die Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung und Anwendungsbestimmungen sowie die konkreten betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Kultur und Sorte, Entwicklungsstadium und Zustand der Kultur, Bodenverhältnisse, Witterungs-, Temperatur- und Windverhältnisse, Anwendungszeitpunkt, Aufwandmenge und Dosierung, Wasseraufwandmenge, verwendete Geräte und deren Einstellung, Spritz- und Anwendungstechnik, Mischbarkeit und Kombination mit anderen Produkten oder Wirkstoffen sowie sonstige örtliche oder betriebliche Besonderheiten.
(4) Weichen die tatsächlichen Bedingungen von den BIOFA bei der Beratung bekannten oder mitgeteilten Bedingungen wesentlich ab, hat der Kunde die Eignung der Empfehlung erneut zu prüfen und erforderlichenfalls vor der Anwendung Rücksprache mit BIOFA zu halten.
(5) Soweit für bestimmte Anwendungen nur eingeschränkte Erfahrungen hinsichtlich Wirksamkeit oder Pflanzenverträglichkeit bestehen, kann eine vorherige Prüfung unter den konkreten betrieblichen Bedingungen erforderlich sein.
(6) Die Haftung von BIOFA für eine von BIOFA schuldhaft verursachte fehlerhafte Beratung richtet sich ausschließlich nach § 12 dieser Bedingungen.
§ 5 Pflanzenschutzmittel und sonstige regulierte Produkte
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, ihrer Zulassung, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung und Anwendungsbestimmungen erworben, gelagert, weitergegeben und angewendet werden.
(2) Soweit ein Pflanzenschutzmittel ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen ist, erfolgt die Abgabe nur an Erwerber, die über den gesetzlich erforderlichen Sachkundenachweis verfügen.
(3) BIOFA ist berechtigt und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, verpflichtet, sich einen erforderlichen Sachkundenachweis in geeigneter Weise vorlegen zu lassen und die Lieferung bis zum Nachweis der Bezugsberechtigung zurückzustellen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, BIOFA die zur Prüfung der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen und BIOFA über den Wegfall einer Bezugsberechtigung unverzüglich zu informieren.
(5) Der Kunde ist für die Einhaltung der für ihn geltenden Vorschriften hinsichtlich Erwerb, Transport, Lagerung, Weitergabe, Dokumentation und Anwendung verantwortlich, soweit die betreffende Verpflichtung nicht gesetzlich BIOFA zugewiesen ist.
(6) Der Kunde hat BIOFA vor Vertragsschluss über besondere Anforderungen zu informieren, die für die Zulässigkeit der Lieferung oder die Eignung des Produkts erheblich sind. Dies gilt insbesondere bei einer vorgesehenen Verwendung, Weiterlieferung oder Ausfuhr in andere Staaten.
(7) Gesetzliche Informations-, Prüf- und Beratungspflichten von BIOFA bleiben unberührt.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Versand-, Fracht-, Verpackungs-, Gefahrgut-, Express- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
(3) Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) BIOFA ist berechtigt, im Einzelfall Vorauszahlung, eine Sicherheit oder eine andere Zahlungsweise zu verlangen, insbesondere bei Neukunden, erhöhtem Bestellvolumen, offenen Forderungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden.
(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von BIOFA durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist BIOFA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, noch ausstehende Leistungen zu verweigern und eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.
(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszinssatz beträgt bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(7) BIOFA bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie sonstiger gesetzlicher Ansprüche vorbehalten.
(8) Bei Zahlungsverzug ist BIOFA im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt, weitere noch nicht ausgeführte Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen zurückzuhalten.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BIOFA anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 8 Lieferung, Leistungszeit und Teillieferungen
(1) Liefer- und Leistungszeitangaben sind unverbindlich, sofern BIOFA nicht ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist zugesagt hat.
(2) Der Beginn vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass sämtliche für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Angaben und Mitwirkungshandlungen des Kunden rechtzeitig und vollständig vorliegen.
(3) BIOFA ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Verwendungszwecks nutzbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware weiterhin sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein unzumutbarer zusätzlicher Aufwand entsteht.
(4) Bei Lieferverzug bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsbeschränkungen gemäß § 12 dieser Bedingungen.
§ 9 Versand, Erfüllungsort und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen von BIOFA ist der Geschäftssitz von BIOFA, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt BIOFA Versandart, Versandweg und Transportunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(5) Äußerlich erkennbare Transportschäden soll der Kunde bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer dokumentieren und BIOFA unverzüglich mitteilen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
(3) Erkennbare Mängel sind BIOFA unverzüglich nach Ablieferung, bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(4) Eine Mängelanzeige soll den geltend gemachten Mangel nach Art und Umfang möglichst konkret beschreiben und, soweit sinnvoll, geeignete Nachweise, insbesondere Fotografien, Chargennummern oder sonstige Produktinformationen, enthalten.
(5) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen und der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, gilt die Ware im gesetzlichen Umfang als genehmigt.
§ 11 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Bei einem berechtigten Mangel ist BIOFA zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
(2) Der Kunde hat BIOFA die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen und die beanstandete Ware auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(3) Ersetzte Ware oder ersetzte Teile gehen, soweit rechtlich zulässig, in das Eigentum von BIOFA über.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie von BIOFA berechtigt verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
(5) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln bestehen ausschließlich nach Maßgabe des § 12 dieser Bedingungen.
(6) Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht für Beeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Lagerung, nicht bestimmungsgemäßer Anwendung, Nichtbeachtung von Gebrauchsanleitungen oder Anwendungsbestimmungen, ungeeigneter Anwendungstechnik oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu vertretender Umstände entstehen.
§ 12 Haftung
(1) BIOFA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer von BIOFA ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet BIOFA nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von BIOFA ausgeschlossen.
(4) Soweit eine Haftung von BIOFA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von BIOFA.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund.
§ 13 Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
(2) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, soweit BIOFA ausdrücklich eine Garantie übernommen hat, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
(3) Gesetzliche Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) BIOFA behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und vor Verlust und Beschädigung angemessen zu schützen.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Begleichung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind BIOFA unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der betreffenden Vorbehaltsware an BIOFA ab. BIOFA nimmt die Abtretung an.
(5) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die an BIOFA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. BIOFA wird die Einziehungsermächtigung grundsätzlich nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine wesentliche Gefährdung der gesicherten Forderungen besteht.
(6) Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einziehungsermächtigung vor, kann BIOFA verlangen, dass der Kunde BIOFA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Abtretung informiert.
(7) Wird Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden oder vermischt, erfolgt dies zur Sicherung von BIOFA. Soweit BIOFA kein Alleineigentum erwirbt, entsteht zugunsten von BIOFA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der von BIOFA gelieferten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
(8) Wird eine Sache, an der BIOFA Mit- oder Alleineigentum zusteht, weiterveräußert, gilt die Vorausabtretung gemäß Absatz 4 entsprechend im Umfang des Eigentumsanteils von BIOFA.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, stehen BIOFA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu.
(10) Übersteigt der realisierbare Wert der BIOFA zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird BIOFA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 15 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von BIOFA, die BIOFA trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorübergehend ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Leistungspflichten hindern, befreien BIOFA für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, terroristische Ereignisse, Epidemien und Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, erhebliche Energie-, Rohstoff- oder Verpackungsmaterialengpässe, erhebliche Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Cyberangriffe auf wesentliche Infrastruktur sowie erhebliche, von BIOFA nicht zu vertretende Lieferausfälle bei Vorlieferanten.
(3) Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Ereignisse bei einem Vorlieferanten oder sonstigen für die Leistungserbringung erforderlichen Dritten eintreten.
(4) BIOFA ist im Fall eines von BIOFA nicht zu vertretenden Lieferausfalls eines Vorlieferanten nicht verpflichtet, gleichartige Waren zu erheblich höheren Preisen bei Dritten zu beschaffen, soweit dies BIOFA wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(5) BIOFA wird den Kunden über wesentliche Leistungshindernisse und deren absehbare Auswirkungen informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(6) Dauert ein Leistungshindernis länger als drei Monate an und ist einer Vertragspartei die weitere Durchführung des Vertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nicht mehr zumutbar, ist diese Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen für endgültig nicht mehr zu erbringende Leistungen werden erstattet.
§ 16 Export, Weiterlieferung und Verwendung im Ausland
(1) Eine Zulassung, Genehmigung, Verkehrsfähigkeit oder Anwendbarkeit eines Produkts in Deutschland bedeutet nicht, dass das betreffende Produkt auch in einem anderen Staat vertrieben, eingeführt, ausgeführt, gelagert oder angewendet werden darf.
(2) Soweit Produkte durch den Kunden in andere Staaten verbracht, exportiert, weiterverkauft oder dort verwendet werden sollen, ist der Kunde für die Einhaltung der für ihn geltenden Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll-, Außenwirtschafts-, Sanktions-, pflanzenschutz-, chemikalien- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(3) Der Kunde hat BIOFA vor Vertragsschluss zu informieren, wenn die Ware für eine Verwendung, Weiterlieferung oder Ausfuhr außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Absatzgebietes bestimmt ist und dieser Umstand für die Leistungspflichten von BIOFA erheblich sein kann.
(4) Zwingende gesetzliche Verpflichtungen von BIOFA bleiben unberührt.
§ 17 Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von BIOFA, soweit gesetzlich zulässig.
(2) BIOFA ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 18 Anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BIOFA und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen zwischen BIOFA und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen sowie Rücktritts- oder Minderungsanzeigen, sind mindestens in Textform abzugeben, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026